B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 104 Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.
§ 104 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 104 Zusatzrente für Schwerversehrte
…§ 104. (1) Schwerversehrten ( § 103 Abs. 3 ) gebührt eine Zusatzrente 1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, 2. bei…
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…von Leistungsansprüchen gemäß § 99 , Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a , Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1 , Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2, Leistungen der…
§ 105 Kinderzuschuß
…Sinne des Abs. 2 erster Satz gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente ( § 104 ) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. (2…
§ 117 Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 117. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 108g ASVG anzuwenden.
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