Art. 4 Artikel IV
In Kraft seit 01. Juli 1968
Up-to-date
B-KUVG
Gliederung
Von den im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden Sonderzahlungen (§ 21 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) bis zum Betrag von 9600 S sind Sonderbeiträge zu entrichten.
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