Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 284/1968, zu BGBl. Nr. 200/1967)
In Kraft seit 01. Juli 1968
Up-to-date
Von den im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden Sonderzahlungen (§ 21 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) bis zum Betrag von 9600 S sind Sonderbeiträge zu entrichten.
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