(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß § 6 Abs. 1 eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.
(3) Die Ausschreibung der Funktionen des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.
(4) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
(5) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
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