Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.
Rückverweise
B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 3 Feststellung einer Krise
…in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind nicht anzuwenden. (2) Abweichend von Abs. 1…