§ 17 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.
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