§ 16 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
B-KSG
Gliederung
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 16 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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