§ 14 Verwaltungshelfer
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
B-KSG
Gliederung
3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
§ 14 Verwaltungshelfer
Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.
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