§ 13 Krisenabwehr und -bewältigung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
B-KSG
Gliederung
3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
§ 13 Krisenabwehr und -bewältigung
Spezifische Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung werden durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.
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