BundesrechtBundesgesetzeBundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 § 39

§ 39Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

In Kraft seit 01. Mai 2013
Up-to-date

Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.

Rückverweise