§ 48 Vollziehung
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
B-GlBG
Gliederung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 40 die Länder,
2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.
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