§ 46 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
In Kraft seit 01. Juli 2004
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B-GlBG
Gliederung
IV. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 46 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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