§ 44 Frauenförderung an Justizanstalten
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
§ 44 Frauenförderung an Justizanstalten — B-GlBG
Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.