§ 44 Frauenförderung an Justizanstalten
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
B-GlBG
Gliederung
IV. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 44 Frauenförderung an Justizanstalten
Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
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