B-GlBG
Gliederung
II. Teil Institutionen und Verfahren
1. Hauptstück Institutionen
4. Abschnitt Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 34 Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
(1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.
§ 34 B-GlBG · B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 34 Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
…§ 34. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen. (2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § …
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