B-GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung
3. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück
2. Abschnitt Geltendmachung von Ansprüchen
§ 20d Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.
§ 20d B-GlBG · B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 20d Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
…§ 20d. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es…
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