§ 16b Berichtswesen
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
§ 16b Berichtswesen — B-GlBG
§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden