B-GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung
2. Hauptstück Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
§ 15 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
(1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
§ 15 B-GlBG · B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 15 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
…§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner…
§ 23a Gutachten
…der a) eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16 , b) eine Benachteiligung nach § 20b oder c) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d behauptet, 3. jede…
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