§ 91a Dienstpflicht
In Kraft seit 15. August 2018
Up-to-date
Die Ausübung der den gemäß
1. § 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. § 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,
3. § 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder
4. § 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,
nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden