§ 81 Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. Juni 1999
Up-to-date
(1) Die für eine Dienststelle bestellten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Personalvertretungsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.
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