§ 56 Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.
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