BundesrechtBundesgesetzeBundes-Bedienstetenschutzgesetz§ 5

§ 5Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

In Kraft seit 01. Juni 1999
Up-to-date

Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

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