§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
In Kraft seit 01. Juni 1999
Up-to-date
B-BSG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Rückverweise
Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
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