§ 32 Verordnungen über Arbeitsstätten
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
B-BSG
Gliederung
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
3. die Bereitschaftsräume.
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