(1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
1. Kommandantin oder Kommandant großer Verband | 10 Werteinheiten, |
2. Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband | 8 Werteinheiten, |
3. Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant | 6 Werteinheiten, |
4. Zugskommandantin oder Zugskommandant | 4 Werteinheiten, |
5. Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant | 3 Werteinheiten, |
6. Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant | 2 Werteinheiten, |
7. Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant | 2 Werteinheiten, |
8. Administratorin oder Administrator einer Einheit | 3 Werteinheiten. |
(2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
1. Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes | 6 Werteinheiten, |
2. Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium | 6 Werteinheiten, |
3. Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes | 4 Werteinheiten, |
4. Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes | 3 Werteinheiten |
(4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
(5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
1. Sektorkommandantin oder Sektorkommandant | 4 Werteinheiten, |
2. Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams | 2 Werteinheiten. |
(6) Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:
1. Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes | 12 Werteinheiten, |
2. Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes | 10 Werteinheiten, |
3. kompaniestarken Kontingenten | 8 Werteinheiten, |
4. zugsstarken Kontingenten | 6 Werteinheiten. |
(7) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
(8) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
Rückverweise
AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 9 Funktionszuschlag
(1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als 1. Kommandantin oder Kommandant großer Verband 10 Werteinheiten, 2. Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband 8 Werteinheiten, 3. Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant 6 Werteinheiten, 4. Zugskommandantin oder Zugskommandant…
§ 32 Inkrafttreten
…Jänner 2002 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001…