§ 7 Einsatzzuschlag
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
(1) Der Einsatzzuschlag beträgt
| 1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden bewaffneten Konflikten | 12 Werteinheiten, |
| 2. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten | 9 Werteinheiten, |
| 3. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit Bedrohung durch wiederholte Anschläge gegen die öffentliche Ordnung und/oder die vor Ort eingesetzten Kräfte | 6 Werteinheiten, |
| 4. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit latenter Bedrohung durch Kampfmittel, gewaltbereite extremistische Gruppierungen oder kriminelle Organisationen oder aggressivem Verhalten gegen die vor Ort eingesetzten Kräfte | 5 Werteinheiten, |
| 5. bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten | 3 Werteinheiten, |
| 6. bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe | 2 Werteinheiten. |
(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.
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