(1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Rückverweise
AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 32 Inkrafttreten
… 130/2003 treten in Kraft: 1. § 11 mit 1. Mai 2003, 2. die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „…
§ 33 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
…Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. (3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 27 Abs. 5 und 28 Abs. 4 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.…