§ 26 Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
In Kraft seit 29. Januar 2020
Up-to-date
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.
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