§ 23 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
(1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
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