§ 23 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
(1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Rückverweise
AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 35 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.…