(1) Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.
(2) Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
Hilfeleistung an Hinterbliebene
Art. 1
…Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten…
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