(1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.
Rückverweise
AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 32 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft. (2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft…
§ 33 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
…365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. (3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ …