§ 11 Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
In Kraft seit 01. April 2025
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AZHG
Gliederung
1. TEIL AUSLANDSZULAGEN
1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage
§ 11 Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.
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