Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.
Rückverweise
AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 32 Inkrafttreten
…mit 1. April 1999 in Kraft. (2) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft. (4) § 1 Abs…
§ 12 Auszahlung der Auslandszulage
…sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile: 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11, 2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage. (4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. (5…