BundesrechtBundesgesetzeAuslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz§ 11

§ 11Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

In Kraft seit 29. Januar 2020
Up-to-date

Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.

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