AZG
Gliederung
ABSCHNITT 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 32a Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 32a AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
…§ 32a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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