§ 31 Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
In Kraft seit 05. Januar 1970
Up-to-date
Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.
Rückverweise