§ 31 Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
In Kraft seit 05. Januar 1970
Up-to-date
Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.