AZG
Gliederung
ABSCHNITT 6 Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten
§ 19 Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern
Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 bewältigt werden kann.
§ 19 AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 19 Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern
…§ 19. Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer…
§ 1
…einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz , BGBl. Nr. 139/1979, gegründeten Gesellschaft. Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19 anzuwenden. 6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen; 7. nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers…
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