AZG
Gliederung
ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs
§ 18i Fahrzeit für Triebfahrzeugführer
Rückverweise
(1) Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. 1 gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.
§ 18i AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 18i Fahrzeit für Triebfahrzeugführer
…§ 18i. (1) Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. …
§ 18j Abweichungen für den nationalen Verkehr
…§ 18j. Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.…