AZG
Gliederung
ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
§ 17c Informationspflichten
(1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.
§ 17c AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 17c Informationspflichten
…§ 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ( AVRAG ), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch…
§ 15f Schadenersatz- und Regressansprüche
… 80/1965, 1. das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c , 2. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1 , oder 3. ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8 , oder…
§ 13a Geltungsbereich
…Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen. (2) Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf…
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