§ 17c Informationspflichten — AZG
(1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.
§ 15f AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 15f Schadenersatz- und Regressansprüche
… 80/1965, 1. das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c, 2. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oder 3. ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8, oder…
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