AZG
Gliederung
ABSCHNITT 3 Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 12b Untersuchungen
Rückverweise
(1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.
(2) Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
2. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
§ 12b AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 12b Untersuchungen
…§ 12b. (1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ( ASchG ), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Aufnahme…
§ 14 Nachtarbeit
…Abs. 1 bleibt hinsichtlich des Versetzungsanspruches ( § 12c ) und des Rechts auf Information ( § 12d ), die Definition der Nacht gemäß § 12b Abs. 2 Z 1 hinsichtlich der Untersuchungen ( § 12b ) unberührt.…