(1) Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
Rückverweise
AWSG · Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
§ 13 Inkrafttreten
…Kundmachung in Kraft. (2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 Z 7 bis 10 und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008…
§ 14 Vollziehung
…sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort; 2. hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs…