(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Rückverweise
AWSG · Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
§ 13 Inkrafttreten
…Kraft. (3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (4) Die §§ 10b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2017 treten mit 1. Juli 2017…
§ 12 Übergangsbestimmungen
…für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden. (2) (zu § 4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der…