(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
Rückverweise
AWSG · Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
§ 13 Inkrafttreten
…Abs. 11, § 2 Abs. 2 Z 7 bis 10 und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft. (3) § 2 in…
§ 12 Übergangsbestimmungen
…1) (zu § 3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu…
§ 1 Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung
…die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft. (3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2…