§ 10 Vertretung durch die Finanzprokuratur
In Kraft seit 14. August 2002
Up-to-date
Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Rückverweise
AWSG · Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
§ 5 Mehrjahresprogramme
…der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. (2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die…