§ 84 Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
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§ 84 Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung — AWG 2002
Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften.
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