§ 45 Zivilrechtliche Einwendungen
In Kraft seit 02. November 2002
Up-to-date
AWG 2002
Gliederung
6. Abschnitt Behandlungsanlagen
§ 45 Zivilrechtliche Einwendungen
Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist bei solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
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