§ 41 Kundmachung der mündlichen Verhandlung
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§ 41 Kundmachung der mündlichen Verhandlung — AWG 2002
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
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