(1) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind
1. Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,
2. Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und
3. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
(2) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen.
Rückverweise
Verpackungsverordnung 2014
§ 9 Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
… 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 anzuschließen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. II Nr. 597/2021) (4a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben in…