BundesrechtBundesgesetzeAbfallwirtschaftsgesetz 20025. Abschnitt Regime der erweiterten Herstellerverantwortung§ 29a

§ 29a Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems

In Kraft seit 17. September 2013
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§ 29a Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems — AWG 2002 | GesetzeFinden.at