Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.
Rückverweise
EAG-VO · Elektroaltgeräteverordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen
…“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson, 13. „Sammelstellen“ von a) den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder b) Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002 eingerichtete Stellen, bei denen Elektro…
§ 6 Sammelstellen
…Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002 1. bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder 2. für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß…
Batterienverordnung
§ 11 Sammelstellen
…Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß § 28a AWG 2002 1. bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle oder 2. im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe von Batterien an eine andere Rechtsperson; 15. „Sammelstellen“ a) von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 eingerichtete Stellen oder b) von Herstellern von Gerätebatterien gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002 eingerichtete Stellen, bei denen Gerätealtbatterien abgegeben werden…