§ 13d Aufsichtsrecht
In Kraft seit 11. Dezember 2021
Up-to-date
AWG 2002
Gliederung
2. Abschnitt Abfallvermeidung und -verwertung
§ 13d Aufsichtsrecht
(1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.
(3) Die Koordinierungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
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