§ 24
In Kraft seit 19. August 2010
Up-to-date
AWEG 2010
Gliederung
Rückverweise
Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2010 geltenden Fassung anzuwenden.
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