§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
AWEG 2010
Gliederung
1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021), BGBl. I Nr. 122/2021, einzustufen sind.
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