§ 81 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 109 § 109
…anderes bestimmt ist, sind für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG anzuwenden. (2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren…
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