BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 78a

§ 78a

Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind

1. die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,

2. die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und

3. Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.

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