§ 44d
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
(1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
2. Ort und Zeit der Verhandlung.
Rückverweise
TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 90 Verfahrensgrundsätze
… 202 ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben. (4) Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten. (5) Die Regulierungsbehörde hat nach § …