§ 44d
§ 44d — AVG
§ 44d — AVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12066803
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
2. Ort und Zeit der Verhandlung.
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